Satzung


I. Name, Vereinszweck und Organe

§ 1 Name, Sitz und Neutralität

  1. Der Verein führt den Namen „Freundeskreis der Schiedsrichter des Fußballkreises Darmstadt e.V.“ (FSFD e.V.)
    Sitz des Vereines ist Darmstadt.

  2. Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Darmstadt eingetragen.

  3. Der Verein ist parteipolitisch und religiös neutral. Er tritt rassistischen, verfassungs- und fremdenfeindlichen Bestrebungen und anderen diskriminierenden oder menschenverachtenden Verhaltensweisen entgegen.

§ 2 Zweck des Vereins

  1. Der Freundeskreis der Schiedsrichter des Fußballkreises Darmstadt e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Ziele im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (gem. §52ff.).

  2. Der Freundeskreis der Schiedsrichter des Fußballkreises Darmstadt e.V. ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke und ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb ausgerichtet. Er erstrebt keinen Gewinn.

  3. Der Verein hat vornehmlich folgende Zwecke:
    1. Sport allgemein, insbesondere den Fußballsport und das Schiedsrichterwesen zu pflegen und zu fördern und seinen ideellen Charakter zu wahren, u.a.durch informative Veranstaltungen,
    2. die sportliche Förderung von Jugendlichen und die Jugendpflege,
    3. die Förderung der Persönlichkeitsbildung von Jugendlichen.
    4. finanzielle Förderung der Stiftung der Schiedsrichter des Fußballkreises Darmstadt und anderer steuerbegünstigter Körperschaften, die das Schiedsrichterwesen fördern.

  4. Diese Zwecke werden insbesondere verwirklicht durch:
    1. die Förderung von Veranstaltungen – vornehmlich in der Form von Seminaren, Tagungen und Lehrgängen – zur Schulung in Regelkenntnissen und sozialen Kompetenzen sowie in Methodenkompetenz (z.B. zur Deeskalation und Lösung von Konflikten, Umgang mit Stress und komplexen Situationen, Entfalten von Einfluss und Wirkung),
    2. die Förderungvon Sportveranstaltungen
    3. die Darstellung des Sportes und des Schiedsrichterwesens in der Öffentlichkeit
    4. die Beschaffung von Mitteln durch Spendensammlung, die Gewinnung von Sponsoren und die Durchführung von Sportveranstaltungen.

§ 3 Verwendung der Mittel

  1. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

  2. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Freundeskreises der Schiedsrichter des Fußballkreises Darmstadt e.V. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den satzungsmäßigen Zwecken nicht entsprechen, oder durch unangemessen hohe Vergütungen begünstigt werden.

  3. Der Verein kann durch Beschluss des Vorstandes höchstens ein Viertel des Überschusses der Einnahmen über die Unkosten aus Vermögensverwaltung einer freien Rücklage zuführen.

  4. DerVerein darf seine Erträge durch Beschluss des Vorstandes teilweise einer anderen, ebenfalls steuerbegünstigten Körperschaft oder einer Körperschaft öffentlichen Rechts zur Verfolgung steuerbegünstigter Zwecke zuwenden.

§ 4 Organe

  1. Organe des Vereins sind
    1. die Mitgliederversammlung
    2. der Vorstand.

II. Mitgliedschaft

§ 5 Voraussetzungen

  1. Die Vereinsmitgliedschaft kann jede natürliche oder juristische Person erwerben, die sich zu den Grundsätzen und Zielen des Vereins bekennt und seine Satzung anerkennt.

  2. Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen zur Erlangung der Vereinsmitgliedschaft der Zustimmung der/des gesetzlichen Vertreters.

§ 6 Beginn der Mitgliedschaft

  1. Zum Erwerb der Vereinsmitgliedschaft muss ein schriftlicher Aufnahmeantrag gestellt werden.

  2. Der Vorstand entscheidet über Aufnahmeanträge mit einfacher Stimmenmehrheit.

  3. Es werden keine Mitgliedsausweise ausgestellt.

  4. Bei Ablehnung des Aufnahmeantrags ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.

§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Vereinsmitgliedschaft endet durch
    1. schriftliche Austrittserklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands.

  2. Der Vereinsaustritt kann fristlos wirksam werden bei
    1. Ausschluss
    2. Tod bei natürlichen Personen
    3. Auflösung, Aufhebung oder Konkurs bei juristischen Personen.

§ 8 Ausschluss eines Mitglieds

  1. Ein Mitglied kann bei vereinsschädigendem Verhalten durch den Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden. Dazu ist die einfache Stimmenmehrheit des Vorstandes erforderlich.

  2. Vereinsschädigend verhält sich insbesondere, wer
    1. das Ansehen des Freundeskreises der Schiedsrichter des Fußballkreises Darmstadt e.V. ernstlich schädigt,
    2. gröblich gegen Satzungsbestimmungen des Vereins verstößt,
    3. vertrauliche Vorgänge veröffentlicht oder an Dritte weitergibt,
    4. Gelder, die dem Freundeskreis der Schiedsrichter des Fußballkreises Darmstadt e.V. gehören oder ihm zur Verfügung stehen, veruntreut oder
    5. die Beiträge trotz Zahlungsfähigkeit und einmaliger schriftlicher Mahnung für mindestens ein Jahr nicht entrichtet hat, wenn nach der Absendung des Mahnschreibens mehr als ein Monat vergangen ist.

  3. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer Frist von 14 Tagen Gelegenheit zu geben, sich zu den Anschuldigungen zu äußern.

  4. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem auszuschließenden Mitglied durch eingeschriebenen Brief bekannt zu machen.

  5. Gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstandes steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses per Einschreiben beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. Bei rechtzeitiger Berufung wird der Sachverhalt der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung zur Entscheidung vorgelegt. Geschieht dies nicht, gilt der Ausschließungsbeschluss als nicht erlassen. Wird Berufung nicht oder nicht rechtzeitig eingelegt, gilt dies als Unterwerfung unter den Ausschließungsbeschluss, so dass die Mitgliedschaft als beendet gilt.

  6. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Der Anspruch des Vereins auf bestehende Forderungen bleibt davon unberührt.

§ 9 Datenschutz

  1. Adressen oder personenbezogene Daten von Vereinsmitgliedern werden ausschließlich zu Vereinszwecken verwendet. Eine Weitergabe an Dritte findet nicht statt.

§ 10 Mitgliedsbeiträge

  1. Die Mitgliederversammlung entscheidet über die Erhebung eines Mitgliedsbeitrages und dessen Höhe.

  2. Die Mitgliederversammlung kann den Vorstand beauftragen, eine Beitragsordnung zu erstellen.

  3. Über Beitragsbefreiungen entscheidet der Vorstand.

  4. Ehrenmitglieder der Kreisschiedsrichtervereinigung Darmstadt und Ehrenvorsitzende, Ehrenvorstandsmitglieder, sowie Ehrenmitglieder des Freundeskreises der Schiedsrichter des Fußballkreises Darmstadt e.V. sind von der Beitragspflicht befreit.

  5. Die Mitgliedsbeiträge sind für ein Jahr im Voraus zu zahlen und werden zwischen dem 01. bis 15. Juli jedes Jahres per Lastschriftverfahren eingezogen. Bei vorzeitigem Ausscheiden werden anteilige Mitgliedsbeiträge nicht zurückerstattet.

III. Die Mitgliederversammlung

§ 11 Aufgaben und Funktion

  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Ihr ist der Vorstand verantwortlich.

§ 12 Zuständigkeit

  1. Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr statt.

  2. Sie ist zuständig für
    1. Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstandes,
    2. Wahl von zwei Kassenprüfern,
    3. Beschlussfassung über Änderung der Satzung
    4. Beschlussfassung über die Vereinsauflösung,
    5. Ehrungen von besonders verdienstvollen Mitgliedern regelt die Ehrungsordnung, die durch den Vorstand beschlossen wird.
    6. alle weiteren grundsätzlichen Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach Gesetz ergeben.

  3. In der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen. Anträge und Beschlüsse sind in das Protokoll aufzunehmen. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen.

  4. Rede- und Antragsberechtigt ist jedes Mitglied des Vereins. Gästen kann auf Antrag Rederecht eingeräumt werden.

  5. Auf Antrag kann die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden.

§ 13 Einberufung

  1. Mitgliederversammlungen werden vom Vorstand einberufen.

  2. Zur Mitgliederversammlung sind die Mitglieder mit einer Frist von vier Wochen unter Angabe der Tagesordnung einzuladen. Die Einladung erfolgt schriftlich durch Bekanntgabe in den offiziellen Vereinsnachrichten oder durch Bekanntgabe auf der Homepage des Vereins im Internet unter der Adresse www.fk-sr-da.de.

  3. Die Tagesordnung soll enthalten
    1. Bericht des Vorstandes
    2. Bericht des Rechners
    3. Bericht der Kassenprüfer
    4. Entlastung des Vorstandes
    5. Die nach der Satzung anstehenden Wahlen
    6. Anträge.

  4. Anträge können nur von Mitgliedern gestellt werden und müssen dem Vorsitzenden bis spätestens zwei Wochen vor dem angesetzten Termin schriftlich unter Angabe von Gründen vorliegen. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekannt zu machen.

  5. Der Vorstand kann außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen. Er ist dazu verpflichtet, wenn mindestens ein Viertel der Vereinsmitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe der Gründe einschließlich einer Tagesordnung beantragt.

§ 14 Beschlussfähigkeit

  1. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig, wenn sie gemäß § 13, Absatz (2) ordnungsgemäß einberufen wurde.

  2. Die Beschlussfassung erfolgt in geheimer Abstimmung, wenn eines der anwesenden Mitglieder dies beantragt.

  3. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.

  4. Satzungsänderungen bedürfen einer Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder. Hierbei kommt es auf die abgegebenen, gültigen Stimmen an.

  5. Für die Änderung des Vereinszwecks ist die Zustimmung aller anwesenden Mitglieder erforderlich.

§ 15 Stimmrecht

  1. Stimmberechtigt ist jedes Mitglied, sofern es das 16. Lebensjahr vollendet hat.

  2. Jede natürliche Person hat eine Stimme.

  3. Jede juristische Person hat eine Stimme. Der zur Ausübung des Stimmrechts Bevollmächtigte hat seine Bevollmächtigung, ggf. durch Registerauszug, Versammlungsprotokolle o.ä. zu beweisen.

  4. Juristische Personen, die von Mitgliedern des Vereins beherrscht werden, haben kein Stimmrecht.

  5. Die Übertragung der Ausübung des Stimmrechts auf andere Mitglieder ist nicht zulässig.

  6. Mitglieder, über deren Ausschluss auf der Mitgliederversammlung abgestimmt werden soll, haben nur bei dem Tagesordnungspunkt, der ihren Ausschluss betrifft, Stimmrecht.

IV. Der Vorstand

§ 16 Zusammensetzung

  1. Der Vorstand (geschäftsführender Vorstand) im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und dem Rechner. Soweit der Vorstand nichts anderes beschließt, übt der stellvertretende Vorsitzende das Amt des Schriftführers aus.

  2. Der Vorstand kann sich um bis zu drei Beisitzer ohne Stimmrecht ergänzen.

  3. Bei Ausscheiden von Vorstandsmitgliedern während der Amtszeit kann sich der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung durch Vorstandsbeschluss aus den Reihen der Mitglieder ergänzen. Diese übernehmen kommissarisch bis zur nächsten Mitgliederversammlung die Funktion des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds.

  4. Der Vorstand kann einen Geschäftsführer wählen, der beratendes Mitglied des Vorstandes ist.

  5. Beratende Mitglieder zählen selbst nicht als Vorstandsmitglieder. Sie sind zu allen Vorstandssitzungen einzuladen.

§ 17 Aufgaben

  1. Der Vorstand leitet die Arbeit des Vereins gemäß dessen satzungsgemäßem Zweck nach den Beschlüssen der Mitgliederversammlung. Ihm obliegt die Führung des Vereins und die Erledigung der damit verbundenen Aufgaben.

  2. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit über die Aufnahme neuer Mitglieder.

  3. Der Vorstand kann Mitglieder bei vereinsschädigendem Verhalten mit einfacher Mehrheit ausschließen.

§ 18 Vertretungsberechtigung

  1. Jedes der in § 16, Absatz (1) genannten Vorstandsmitglieder ist allein vertretungsberechtigt. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Vom Vorstand berufene Beisitzer sind nicht vertretungsberechtigt.

  2. Die Vertretungsmacht eines einzelnen Vorstandsmitglieds ist in der Weise beschränkt, dass er bei Rechtsgeschäften die einen Betrag von 200,00 Euro überschreiten, verpflichtet ist, die Zustimmung des Vorstandes einzuholen. Besteht der Vorstand nur noch aus einem Mitglied, kann er Rechtsgeschäfte, die einen Betrag von 200,00 Euro überschreiten, nicht tätigen.

  3. Der Geschäftsführer kann vom Vorstand für solche Rechtshandlungen bevollmächtigt werden, die sein Tätigkeitsfeld üblicherweise mit sich bringt. Diese Vollmacht bedarf der Unterschrift zweier Vorstandsmitglieder und ist auf die jeweilige Person des Geschäftsführers beschränkt.

  4. Besteht der Vorstand nur noch aus dem Vorsitzenden, so bedarf es nur noch dessen Unterschrift.

§ 19 Einberufung und Beschlussfassung

  1. Der Vorsitzende ruft Vorstandssitzungen ein und leitet diese. Bei Abwesenheit des Vorsitzenden erfüllt der stellvertretende Vorsitzende diese Funktion.

  2. Zu Vorstandssitzungen ist der Gesamtvorstand schriftlich oder mündlich mit einer Frist von einer Woche zu laden. Eine Tagesordnung ist nicht erforderlich.

  3. Auf Wunsch der beiden übrigen Vorstandsmitglieder oder der Mehrheit des Vorstandes ist der Vorsitzende zur Einberufung verpflichtet.

  4. Die Vorstandssitzung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde und mindestens die Hälfte der Mitglieder des Vorstandes anwesend ist.

  5. Der Gesamtvorstand entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Jedes Mitglied des Vorstandes hat eine Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters.

  6. Der Vorstand kann auch im schriftlichen Umlaufverfahren entscheiden. Hier bedarf es der Einstimmigkeit.

  7. Über Vorstandssitzungen wird ein Protokoll geführt, das vom Protokollführer und vom Sitzungsleiter beurkundet wird. Es wird dem Vorstand spätestens bis zur Einladung zur nächsten Vorstandssitzung zugestellt. Diese Vorstandssitzung entscheidet über die Annahme des Protokolls.

§ 20 Buchführung und Kassenprüfung

  1. Das Geschäftsjahr des Vereins beginnt am 1. Januar und endet am 31.Dezember.

  2. Über alle Finanzbewegungen ist vom Vorstand bzw. dem Geschäftsführer Buch zu führen. Zuständig hierfür ist der Rechner, der gemäß § 16 (1) gewählt wurde.

  3. Vor der ordentlichen Mitgliederversammlung haben die Kassenprüfer die Buchführung zu prüfen. Über das Ergebnis berichten sie der Mitgliederversammlung.

  4. Die Kassenprüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand genehmigten Ausgaben.

  5. Die Mitgliederversammlung kann eine vorzeitige Kassenprüfung durch die Prüfer beschließen.

  6. Die Amtszeit eines Kassenprüfers beträgt zwei Jahre. Einmalige Wiederwahl ist möglich. Die gleichzeitige Wiederwahl beider Kassenprüfer ist nicht möglich. Bei vorzeitigem Ausscheiden erfolgt Nachwahl durch die nächste Mitgliederversammlung für den Rest der Amtsperiode. Bis zu dieser Mitgliederversammlung bestimmt der Vorstand einen Nachfolger. Die Mitgliederversammlung ist hierüber zu informieren.

§ 21 Amtszeit und Wahl

  1. Der Vorstand wird auf zwei Jahre gewählt.

  2. Wiederwahl ist möglich.

  3. Zur Wahl des Vorsitzenden ist aus der Versammlung ein Wahlleiter zu wählen. Dieser übernimmt für deren Dauer die Versammlungsleitung. Die Wahl der übrigen Vorstandsmitglieder leitet der gewählte Vorsitzende.

  4. Zur Wahl des Vorstandes bedarf es der absoluten Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Im dritten Wahlgang genügt die relative Mehrheit. Bei Stimmengleichheit im dritten Wahlgang entscheidet das Los.

  5. Der jeweilige Vorstand bleibt nach Ablauf der Wahlperiode solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt wird.

V. Wahlen und Abstimmungen

§ 22 Geschäftsordnungsvorschriften

  1. Wahlen und Abstimmungen finden auf Antrag eines Mitgliedes geheim statt.

  2. Auf Antrag eines Mitgliedes findet Befragung der Kandidaten oder Personaldebatte statt.

§ 23 Wählbarkeit

  1. Wählbar sind nur natürliche Personen, die Mitglied des Vereins sind, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und deren Einverständnis zur Kandidatur einem Vorstandsmitglied gegenüber erklärt wurde.

  2. Bei Abwesenheit muss die Bereitschaft zur Kandidatur vorher schriftlich erklärt werden.

§ 24 Abstimmungen über Ausschluss und Abwahl

  1. Ausschlüsse und Abwahlen sind unter Angabe des Betroffenen in der Tagesordnung anzukündigen.

  2. Für Abwahlen ist die qualifizierende Mehrheit von zwei Dritteln aller anwesenden Mitglieder erforderlich. Die Betroffenen haben hierbei Stimmrecht. Die Abstimmung hat geheim statt zu finden.

  3. Für Ausschlüsse ist die Mehrheit der satzungsmäßigen und amtierenden Mitglieder des Vorstandes erforderlich.

§ 25 Abstimmung über Anträge

  1. Zur Annahme eines Antrages ist die Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich. Enthaltungen gelten nicht als abgegebene Stimmen.

VI. Schlussbestimmungen

§ 26 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer ausschließlich zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Die Tagesordnung dieser Mitgliederversammlung darf nur den einzigen Punkt "Auflösung des Vereins" enthalten.

  2. Die Einberufung einer solchen Mitgliederversammlung ist nur zulässig, wenn sie
    1. der Vorstand einstimmig beschlossen hat oder
    2. von zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich beantragt wurde.

  3. Die Versammlung ist nur beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Vereinsmitglieder anwesend ist.

  4. Die Auflösung des Vereins ist durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder herbeizuführen. Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen.

  5. Die Liquidation wird durch den Vorstand abgewickelt.

  6. Niemand erhält bei seinem Ausscheiden oder Auflösung bzw. Aufhebung des Vereins bzw. bei Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks Beiträge oder Anteile aus dem Vermögen zurück. Bei der Auflösung bzw. Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stiftung der Schiedsrichter des Fußballkreises Darmstadt, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat. Vor Durchführung der Auflösung und Weitergabe des noch vorhandenen Vereinsvermögens ist zunächst das Finanzamt zu hören.

§ 27 Inkrafttreten

  1. Diese Satzung wurde am 8. Januar 2002 in Darmstadt von der Gründungsversammlung beschlossen und ist in das Vereinsregister am Amtsgericht Darmstadt eingetragen.
  2. Die Satzung wurde am 17. Juni 2008 in Darmstadt von der Mitgliederversammlung geändert und ist in das Vereinsregister am Amtsgericht Darmstadt eingetragen.
  3. Die Satzung wurde am 21. Juni 2010 in Darmstadt von der Mitgliederversammlung geändert und ist in das Vereinsregister am Amtsgericht Darmstadt eingetragen.
  4. Die Satzung wurde am 22. Juni 2011 in Darmstadt von der Mitgliederversammlung geändert und ist in das Vereinsregister am Amtsgericht Darmstadt eingetragen.
  5. Die Satzung wurde am 26. Juni 2012 in Darmstadt von der Mitgliederversammlung geändert und ist in das Vereinsregister am Amtsgericht Darmstadt eingetragen.
  6. Die Satzung wurde am 23. März 2015 in Pfungstadt-Hahn von der Mitgliederversammlung geändert und ist in das Vereinsregister am Amtsgericht Darmstadt eingetragen.
  7. Die Satzung wurde am 21. März 2016 in Modau von der Mitgliederversammlung geändert. Sie tritt am Tage ihrer Eintragung in das Vereinsgericht am Amtsgericht Darmstadt in Kraft.


Beitragsordnung des Vereins
Freundeskreis der Schiedsrichter des Fußballkreises Darmstadt e.V.

§ 1 Höhe des Mitgliedsbeitrages

  1. Der Jahresbeitrag für natürliche Personen beträgt 12,00 €.

  2. Der Jahresbeitrag für juristische Personen beträgt 20,00 €.

§ 2 Fälligkeit des Mitgliedsbeitrages

  1. Der Mitgliedsbeitrag wird für das Geschäftsjahr erhoben.

  2. Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

  3. Der Jahresbeitrag wird regelmäßig fällig am 1. Februar eines jeden Geschäftsjahres.
    Ist der Tag der Fälligkeit kein Geschäftstag des Kreditinstituts, das den Einzug vornimmt oder bei dem der Jahresbeitrag eingezogen wird, gilt der jeweils erste darauf folgende Geschäftstag als Fälligkeitstag.

§ 3 Kosten für Fehlbuchungen im Rahmen des Beitragseinzuges

  1. Ist die vom Mitglied angegebene Bankverbindung zum Zeitpunkt des Beitragseinzuges nicht mehr gültig, muss dies bzw. die neue Bankverbindung dem Vorstand des Freundeskreises vor dem Einzug bis zum 31. Dezember in schriftlicher Form mitgeteilt werden.

  2. Mitglieder, die am SEPA-Lastschriftverfahren teilnehmen, haben zum Zeitpunkt der Fälligkeit des Mitgliedsbeitrages für eine ausreichende Kontodeckung zu sorgen.

  3. Die Kosten für Fehlbuchungen im Rahmen des Beitragseinzuges, die sich aus der Nichtbeachtung der Absätze 1 und 2 ergeben, sind vom Mitglied zu tragen.

  4. Der Vorstand hat die Möglichkeit, den Zahlweg einzelner Mitglieder auf Barzahler zu setzen.



Ehrungsordnung des Vereins
Freundeskreis der Schiedsrichter des Fußballkreises Darmstadt e.V.

§ 1 Grundsatz

  1. Der Freundeskreis der Schiedsrichter des Fußballkreises Darmstadt e.V. verleiht für langjährige Mitgliedschaft, sowie besondere Verdienste für den Verein Ehrenurkunden und Ehrentitel.

  2. Die Ehrungen begründen weder Rechte noch Pflichten, soweit sich aus dieser Ordnung nichts anderes ergibt.

§ 2 Zeitpunkt

  1. Die Ehrungen sollen in einem zeitnahen Zusammenhang mit dem jeweiligen Ereignis stehen.

§ 3 Langjährige Mitgliedschaft

Für langjährige Mitgliedschaft werden verliehen:

  1. Ehrenurkunde für 10 Jahre Mitgliedschaft

  2. Ehrenurkunde für 15 Jahre Mitgliedschaft

  3. Ehrenurkunde für 20 Jahre Mitgliedschaft

§ 4 Ehrenvorsitzende, Ehrenvorstandsmitglieder und Ehrenmitglieder

  1. Auf Antrag des geschäftsführenden Vorstandes können durch die Mitgliederversammlung Ehrenvorsitzende, Ehrenvorstandsmitglieder und Ehrenmitglieder ernannt werden.

§ 5 Besondere Ehrungen

  1. Die Mitgliederversammlung kann auf Antrag bei besonderen Umständen weitere Ehrungen und Erinnerungszeichen beschließen.

§ 6 Besitzzeugnisse

  1. Mit der Verleihung von Ehrentiteln sind Besitzzeugnisse (Urkunden) auszuhändigen.

§ 7 Entzug einer Auszeichnung

  1. Der geschäftsführende Vorstand kann durch Beschluss eine Vereinsauszeichnung auf Grund eines entsprechenden Vergehens aberkennen.

§ 8 Schlussvorschriften

  1. Auf Ehrungen nach dieser Satzung besteht kein Rechtsanspruch.

  2. Ehrungen dürfen nur vorgenommen werden, wenn der Betroffene der Ehrung würdig ist.

  3. Ehrungen werden nur vorgenommen, wenn der Betroffene sein Einverständnis zur Ehrung erklärt.

  4. Diese Ehrungsordnung wurde auf der Mitgliederversammlung am 17.06.2008 beschlossen und tritt am 01.01.2009 in Kraft.


Stand: 21.03.2016




Die Satzungen und Ordnungen stehen Ihnen hier zum Herunterladen im PDF-Format zur Verfügung:

Satzung des FSFD e.V.
Beitragsordnung des FSFD e.V.
Ehrungsordnung des FSFD e.V.


Historie

Vereinssatzung in der Fassung von 2015
Vereinssatzung in der Fassung von 2012
Vereinssatzung in der Fassung von 2011
Vereinssatzung in der Fassung von 2010
Vereinssatzung in der Fassung von 2008
Vereinssatzung in der Fassung von 2002
Beitragsordnung in der Fassung von 2010
Beitragsordnung in der Fassung von 2002


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